Gesetze / Erste Windenergie-auf-See-Verordnung
1. WindSeeV§ 27 Brand- und Explosionsschutz
Stand: 22.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%201/27#abs-1 (1) Die Umsetzung der Vorgaben für und die Anforderungen an den baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brand- und Explosionsschutz und das Entfluchtungskonzept sind so aufeinander abzustimmen, dass eine rechtzeitige Entfluchtung möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%201/27#abs-2 (2) Der Träger des Vorhabens hat nachzuweisen, dass er bei der Konzeption der Umsetzung der Anforderungen nach Absatz 1 fachkundig beraten wurde. Die Anforderungen des § 3 Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 226 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%201/27#abs-3 (3) Für eine Offshore-Plattform sind mindestens zwei für den Zweck der Flucht und Rettung geeignete Zu- und Abgangsmöglichkeiten vorzusehen, die unterschiedliche Verkehrssysteme nutzen sollen.